Ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
Verhinderungspflege

1.612 Euro pro Jahr und kann um 806 Euro (aus der Kurzzeitpflege) auf 2.418 Euro pro Jahr erhöht werden.
Der Anspruch verfällt am 31.12. jeden Jahres und kann nicht mit ins neue Jahr genommen werden. Die Verhinderungspflege muss jährlich beantragt werden. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung. Dieses Budget rechnen wir auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab.


Änderungen ab dem 01.01.2025
Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem neuen "Gemeinsamer Jahresbetrag" als Entlastungsbudget zusammengefasst und in der Summe erhöht. Anspruchsberechtigten stehen dann bis zu 3.539 € zur Verfügung, die sie flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
Umwandlung/Umwidmung von Pflegesachleistungen (gem. §45a SGB XI)

 

Sie haben die Möglichkeit max. 40% der zustehenden Pflegesachleistungen umzuwandeln und für Entlastungsleistungen zu nutzen.


Dabei sind zusätzlich bis zu 838,00 Euro pro Monat möglich (ab 2025 bis zu 880,00 Euro), abhängig vom Pflegegrad und ob und in welcher Höhe die Pflegsachleistungen genutzt werden. In diesem Fall wird es aber zu Abzügen beim Pflegegeld kommen.

Wir beraten Sie hierzu gerne.


Dieses Budget rechnen wir auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab.


Ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
Pflegegeld

Sofern Sie keine Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, steht ihnen - abhängig vom Pflegegrad – ein Pflegegeld in folgender Höhe zu.
PG 2: 332 Euro (ab 2025: 347 Euro)
PG 3: 573 (ab 2025: 598 Euro)
PG 4: 765 Euro (ab 2025: 799 Euro)
PG 5: 947 Euro (ab 2025: 989 Euro)
Dieses Budget kann für unsere Betreuungs­leistungen verwendet werden. Es ist uns aber nicht möglich, dieses Budget direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.
(siehe auch Selbstzahler)


Nach einer Verordnung oder Verschreibung durch Hausarzt kann die Abrechnung durch den Krankenkassen durch Seniorenassistenz Lenze möglich



Ohne Pflegegrad
Verordnung/Verschreibung durch Hausarzt

Meistens für Menschen, die (noch) keinen Pflegegrad besitzen und anlassbezogen (z.B. plötzliche Erkrankung, Unfall o.ä.) ganz plötzlich Bedarf an Unterstützungsleistungen haben.
Eine Verordnung/Verschreibung ist zeitlich immer begrenzt und muss bei der Krankenkasse einreicht und von dort bewilligt werden.
Nach Bewilligung ist eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse durch uns möglich.